Sie befinden sich hier:  > Aktuell  > Pressemitteilungen

Nach Auffassung des Deutschen Akademikerinnenbundes verdient jede Frau während der Schwangerschaft, bei der Entbindung und in der Stillzeit umfänglichen Schutz und gesellschaftliche Anerkennung. Wir begrüßen daher den Referentenentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechts, besonders die Ausweitung des Geltungsbereiches und die Anpassung des bisherigen Rechtes an heute erkennbare Gefährdungslagen.

Folgende Punkte möchten wir zur Überlegung geben:

Einbeziehung von Schülerinnen, Praktikantinnen und Studentinnen in das Mutterschutzrecht

Begründung

Da die genannte Personengruppe nicht erwerbstätig ist, fällt sie nicht in den bisherigen Definitionsbereich des Mutterschutzes. Schule und Studium sind durch Schulpflicht und Prüfungsordnungen staatlich normiert und sie sind Voraussetzung für eine spätere Erwerbstätigkeit. Das Nichtbestehen einer Prüfung, ein schlechteres Prüfungsergebnis oder der Ausschluss von solchen Praktika, die Voraussetzung für die Prüfungszulassung sind, können die Chancen einer späteren Erwerbstätigkeit mindern.

Der deutsche Akademikerinnenbund schlägt vor, für diese Personengruppe das Mutterschutzrecht anzuwenden und für die Teilnahme an Prüfungen dieselben Fristen gelten zu lassen wie im Mutterschutzrecht. Dabei sollte, analog Paragraph § 14 Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz die Frau das Recht haben, auch innerhalb der Schutzfristen auf nachweisbaren eigenen Wunsch eine Prüfung abzulegen, wobei diese Erklärung jederzeit und ohne Nachteile widerrufen werden kann.

§ 14 Ärztliches Beschäftigungsverbot: Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Vervollständigung des Impfschutzes bei Tätigkeiten mit erhöhtem Infektionsrisiko

Begründung

Gerade Frauen arbeiten häufig in Berufen, die mit einem erhöhten Infektionsrisiko verbunden sind, zum Beispiel als Erzieherinnen, Lehrerinnen, Gesundheits-und Kranken-Pflegerinnen und Ärztinnen. Besonders Infektionen mit Röteln und Windpocken sind eine Gefahr, weil sie schwere Schäden beim Embryo hervorrufen können.

Im Gesundheitswesen besteht auf Grund von Arbeitsschutzuntersuchungen meistens ein vollständiger Impfschutz, in Schulen und sozialen Einrichtungen ist das nicht der Fall. Im Falle einer Schwangerschaft müssen daher in Schulen und Kindertageseinrichtungen häufig Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden, die sich auf einen großen Zeitraum der Schwangerschaft erstrecken. Das ist eine für alle Beteiligten unbefriedigende Situation.

Die Hinweispflicht des Arbeitgebers besteht bei Beginn der Beschäftigung und damit in der Regel vor Eintritt der Schwangerschaft.

§ 9 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen: Hinweispflicht des Arbeitgebers, dass eine Schwangerschaft zum frühestmöglichen Zeitpunkt diagnostiziert werden soll, um Schäden des Embryos in der  Schwangerschaft zu vermeiden.

 Begründung

Je früher Schädigungen wie toxische Stoffe oder ionisierende Strahlen den Embryo treffen, desto gravierender wirken sie sich aus. Aus unterschiedlichen Gründen kommt es immer wieder vor, dass Schwangerschaften nicht sofort, sondern erst in einem späten Stadium erkannt werden. Gesetzliche Schutzmaßnahmen können aber erst greifen, wenn die Schwangerschaft bekannt ist und dem Arbeitgeber angezeigt wird.

Daher sollen Frauen, die an gefährlichen Arbeitsplätzen eingesetzt werden, darauf hingewiesen werden, welche Gefahren im Falle einer Schwangerschaft bestehen und zur frühzeitigen Anzeige einer Schwangerschaft angehalten werden.

Die Hinweispflicht des Arbeitgebers besteht bei Beginn der gefährlichen Beschäftigung und damit in der Regel vor Eintritt der Schwangerschaft.

Deutscher Akademikerinnenbund e.V.
Bundesgeschäftsstelle
Salzburger Straße 32

01279 Dresden 

info@dab-ev.org

KONSENS